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EMMERICHER BAUGENOSSENSCHAFT EG - Fährstr. 4 - 46446 Emmerich am Rhein - Tel.: (0 28 22) 91 40 68-0 - Fax: (0 28 22) 91 40 68-9 |
wichtige Informationen für Wohnungsbewerber: |
Auszüge aus der Satzung der Emmericher Baugenossenschaft eG (die vollständige Satzung kann auf der Geschäftsstelle der Emmericher Baugenossenschaft eG eingesehen werden) III. Mitgliedschaft § 4 Erwerb der Mitgliedschaft Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer vom Bewerber zu unterzeichnenden unbedingten Beitrittserklärung und der Zulassung durch die Genossenschaft. Über die Zulassung beschließt der Vorstand. Dem Bewerber ist vor Abgabe seiner Beitrittserklärung die Satzung in der jeweils geltenden Fassung zur Verfügung zu stellen. § 5 Eintrittsgeld 1) Bei der Aufnahme ist ein Eintrittsgeld zu zahlen. Über die Höhe des Eintrittsgeldes bis zum Höchstbetrag eines Geschäftsanteils beschließen Vorstand und Aufsichtsrat nach gemeinsamer Sitzung gem. § 28 der Satzung. 2) Das Eintrittsgeld ist zu erlassen dem Ehegatten und den minderjährigen Kindern eines Mitgliedes, dem die Mitgliedschaft fortsetzenden Erben. § 7 Kündigung der Mitgliedschaft 1) Das Mitglied kann zum Schluss eines Geschäftsjahres durch Kündigung seinen Austritt aus der Genossenschaft erklären. 2) Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Sie muss mindestens drei Monate vor Ende des Geschäftsjahre, in dem sie ausgesprochen wird, der Genossenschaft zugegangen sein. V. Geschäftsanteil, Geschäftsguthaben und Haftsumme § 17 Geschäftsanteile und Geschäftsguthaben 1) Das Mitglied beteiligt sich an der Genossenschaft aufgrund einer schriftlichen, unbedingten Beitrittserklärung durch Übernahme eines oder mehrerer Geschäftsanteile. Der Geschäftsanteil wird auf 300 Euro festgesetzt. 2) Jedes Mitglied hat einen Geschäftsanteil zu übernehmen. Jedes Mitglied, dem eine genossenschaftseigene Mietwohnung überlassen worden ist oder wird, hat einen weiteren Geschäftsanteil (insgesamt zwei Geschäftsanteile) zu übernehmen. 3) Die Geschäftsanteile sind wie folgt zu zahlen: Bei der Aufnahme ist ein Pflichtanteil von 300 Euro sofort zu entrichten. Der weitere Pflichtanteil von 300 Euro ist in monatlichen Raten von 30 Euro einzuzahlen. Er kann auch sofort in voller Höhe oder in Teilbeträgen geleistet werden. § 19 Ausschluss der Nachschusspflicht Die Mitglieder haften der Genossenschaft mit den übernommenen Geschäftsanteilen. Sie haben für den Fall, dass die Gläubiger im Falle der Insolvenz der Genossenschaft nicht befriedigt werden, keine Nachschüsse zu leisten. |